Ausbreitung der Geflügelpest muss verhindert werden

Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung gegen Geflügelpest

Im gesamten Jahr 2022 traten im Norden Deutschlands zahlreiche Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln und in geringerem Ausmaß bei Hausgeflügel auf. In Bayern hatte sich die Situation über die Sommermonate beruhigt. Am 28.10.2022 wurde jedoch im Landkreis Miltenberg in einer kleinen Hobby-Entenhaltung ein erster Fall in Bayern bestätigt. Seitdem gab es in Bayern insgesamt drei weitere Ausbrüche in Hobby-Geflügelhaltungen.

Infolgedessen mussten in den zurückliegenden Wochen bayernweit mehrere hundert Geflügelhaltungen amtlich auf Geflügelpest untersucht werden, da über Zukauf von Tieren Kontakt zu Ausbruchsbetrieben in Nordrhein-Westfalen bestand. Diese Untersuchungen verliefen bisher negativ. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und das Friedrich-Löffler-Institut beurteilen das Risiko für eine Verschleppung des Geflügelpest-Virus innerhalb Deutschlands übereinstimmend als hoch.

Aufgrund dieser Seuchenlage hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz angeordnet, dass für alle Landkreise in Bayern Allgemeinverfügungen mit folgenden Inhalten erlassen werden:

  • -Verbot von Ausstellungen, Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden.
  • -Allgemeines Fütterungsverbot für bestimmte Wildvögel: Hühnervögel (z.B. Fasane, Wachteln, Trut- und Perlhühner), Gänsevögel (Gänse, Schwäne, Enten), Greifvögel (Habicht, Bussard, etc.), Eulen, Regenpfeiferartige (Möwen, Schnepfen, Regenpfeifer, etc.), Lappentaucherartige (Haubentaucher, etc.), Schreitvögel (Storch, Kormoran, Reiher, u.a.).
  • -Halter von Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bis einschließlich 1.000 Tiere müssen ab sofort bis auf weiteres Biosicherheitsmaßnahmen beachten, die im Normalfall nur für Haltungen mit mehr als 1.000 Tieren gelten. Dies sind unter anderem:
  • -Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten der Tiere müssen gegen unbefugten Zutritt gesichert sein.
    Die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
  • -Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
  • -Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und nach jeder Ausstallung müssen die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden.
  • -Betriebseigene Fahrzeuge müssen unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tie­re auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden.
  • -Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eingesetzt und

aa) in mehreren Ställen oder

bb) von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, müssen jeweils vor Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen von bb), im abgebenden Betrieb vor Abgabe gereinigt und desinfiziert werden.

  • Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt werden und hierüber sind Aufzeichnungen zu machen.
  • Räume, Behälter oder sonstige Einrichtungen zum Aufbewahren verendeter Tiere müssen nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
  • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe muss vorgehalten werden.

Wildvögel, speziell Wasservögel, zeigen meist keine Krankheitserscheinungen und es gibt hier nur wenige Todesfälle. Wildvögel können aber trotzdem große Mengen an Virus ausscheiden. Umso gravierender sind die Auswirkungen beim Hausgeflügel, vor allem bei Hühnern und Puten. Bei einer Infektion erkranken und verenden viele Tiere binnen Tagen unter erheblichen Leiden. Viele Geflügelbestände, die zur Tierseuchenbekämpfung gekeult wurden, hätte man andernfalls aus Tierschutzgründen nottöten müssen, um den Tieren weiteres Leid zu ersparen. Die Geflügelpest ist eine hochansteckende Virusinfektion, bei der es keine wirksame Behandlung gibt.

Bei der herrschenden Lage ist es von herausragender Bedeutung, ein Überspringen des Virus auf die Hausgeflügelbestände zu verhindern!

Entsprechende Maßnahmen liegen in der Verantwortung jedes Geflügelhalters, weil Ausbrüche von Geflügelpest beim Hausgeflügel gravierende Sperrmaßnahmen nach sich ziehen (Aufstallpflicht, Einschränkungen bei der Vermarktung, etc.):

  • -Hausgeflügel sollte weder direkt noch indirekt Kontakt zu Wildvögeln haben, vor allem zu Wasservögeln. Wildvögeln sollte jeglicher Zugang zum Aufenthaltsbereich des Hausgeflügels verwehrt werden.
  • -Geflügel sollte nur im Stall gefüttert werden.
  • -Getränkt werden sollte nur mit Leitungswasser, nicht mit Regenwasser oder sonstigem Oberflächenwasser.
  • -Es sollte strikt zwischen Straßen- und Stallkleidung getrennt werden, um nicht z.B. über die Sohlen der Schuhe Kot oder Material von infizierten Vögeln in den Stall oder Aufenthaltsbereich des Geflügels zu tragen.
  • -Haustiere und betriebsfremde Personen sollten den Aufenthaltsbereich des Geflügels nicht betreten.
  • -Futter, Einstreu und sonstiges in der Geflügelhaltung verwendete Material so aufbewahren, dass es für Wildvögel unzugänglich ist.
  • -Schadnager (Mäuse, Ratten) können durch Verschleppung von infektiösem Material zur Infektion des Hausgeflügels führen und sollten deshalb konsequent bekämpft werden.
  • -Bei verdächtigen Erscheinungen (Apathie, Freßunlust, Durchfall, Atemnot, u.ä.) oder ungewöhnlich hohen Verlusten oder starkem Rückgang der Legeleistung oder Gewichtszunahme ist ein Tierarzt zu verständigen, um die Ursache abzuklären.

Für weitere Informationen steht das Veterinäramt zur Verfügung.
Der volle Wortlaut der Allgemeinverfügung steht im Amtsblatt des Landkreises Schwandorf.